Schema zum erpresserischen Menschenraub, § 239a I Var. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Ein anderer Mensch

b) Handlung: Entführung oder Sich Bemächtigen (§ 239a I Var.2 StGB)

(ohne Erpressungsabsicht)

Entführen

Eine vorgenommene oder veranlasste Änderung des Aufenthaltsortes des Opfers mit der Wirkung, dass das Opfer in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten so eingeschränkt wird, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist Die Ortsveränderung muss gegen den Willen des Opfers und durch List, Drohung oder Gewalt bewirkt werden. -> List muss einen Bemächtigungsversuch darstellen.

Sich Bemächtigen

Sich Bemächtigen ist das Erlangen der physischen Herrschaft über einen Menschen iS einer Verfügungsgewalt über den Körper des anderen.

c) Zumindest versuchte (str.) Erpressung unter Ausnutzen der geschaffenen Lage

(Str.) ob versuchte Erpressung genügt oder ob vollendete Erpressung vorliegen muss. h.M.: Versuchte Erpressung reicht aus, Arg: gesetzliche Überschriften beziehen Versuchsfall stets mit ein a.A.: Vollendete Erpressung notwendig, Arg: WL

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des obj. TB

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. (Erfolgs)Qualifikation § 239a III StGB

V. Tätige Reue, § 239a IV StGB

V. Ergebnis

Merke: Wenn § 239a I Var.1 StGB (-) aufgrund der erst später gefassten Erpressungsabsicht, ist § 239a I Var.2 StGB zu prüfen.

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