Schema zur Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätte, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
Dogmatische Einordnung hängt davon ab, ob die Partei den Anspruch auf Vertragsanpassung geltend macht (dann Anspruchsgrundlage) oder ob das Vertragsverhältnis wegen der Störung durch Rücktritt/Kündigung aufgelöst werden soll (dann Einwendung).
I. Vertragliches Schuldverhältnis
II. Störung der Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sind um Umstände, die zur Grundlage des entsprechenden Vertrages geworden sind.
1. § 313 I BGB
a) reales Element
Nachträgliche Änderung vertragswesentlicher objektiver Umstände.
b) hypothetisches Element
Kein Vertragsschluss bei Voraussehen dieser Änderungen.
c) normatives Element
Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag.
2. § 313 II BGB
III. Rechtsfolgen
1. Anpassung: § 313 I BGB
2. Rücktritts-/Kündigungsrecht: § 313 III BGB
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