Arglosigkeit

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Quelle: BGH: Urteil vom 04. 07. 1984 - 3 StR 199/84, NJW 1985, 334; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 4 Rn. 51; Lackner/Kühl/ Heger, 30. Auflage München 2023, § 211 Rn. 7.

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