Schema zum Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO

Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren für einfache Fälle. So wird dem Angeklagten eine belastende öffentliche Hauptverhandlung erspart.

I. Zulässigkeit

1. Vergehen, § 12 II StGB

2. Zuständigkeit des Amtsgerichts

3. Zulässige Rechtsfolgen, § 407 II StPO

Geldstrafe, Fahrverbot, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu einem Jahr (wenn Angeklagter Verteidiger in Schutzfunktion hat) etc.

II. Verfahrensablauf

1. Antrag der StA auf Erlass des Strafbefehls

Antrag muss bereits bestimmte Rechtsfolge enthalten, § 407 I 3 StPO

2. Richter erlässt Strafbefehl, wenn

a) hinreichender Tatverdacht gem. § 408 II StPO

b) keine Bedenken hinsichtlich des Erlasses, § 408 III 1 StPO

3. Kein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, § 410 I 1 StPO

wenn Einspruch (+), dann Hauptverhandlung und reformatio in peius möglich

wenn Einspruch (-), dann Rechtskraft. Strafbefehl steht Urteil gleich, vgl. § 410 III StPO

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