Schema zum Dissens

Unter einem Dissens ist die Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsparteien zu verstehen.

I. Totaldissens

Besteht keine Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii), liegt der nicht gesetzlich geregelte Fall des Totaldissens vor. Der Vertrag wurde nicht geschlossen.

II. Ausdrücklich geregelte Formen des Dissens

1. Offener Dissens

Ein offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über Nebenpunkte des Vertrages (sog. accidentalia negotii) nicht geeinigt haben und sich hierüber bewusst sind. Nach § 154 I 1 BGB ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben. Auch eine Aufzeichnung über die einzelnen Punkte des Vertrages würde hieran nichts ändern, § 154 I 2 BGB. Dennoch geht dieser Auslegungsregel stets die parteiliche Abrede vor. Lässt sich einer Abrede durch die §§ 133, 157 BGB entnehmen, dass sich die Parteien an den Vertrag binden wollten, so ist dieser als geschlossen anzusehen.

Näheres zum offenen Dissens

2. Versteckter Dissens

Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über Nebenpunkte des Vertrages (sog. accidentalia negotii) nicht geeinigt haben und sich hierüber nicht bewusst sind. Der Vertrag ist nach § 155 BGB bindend, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Näheres zum versteckten Dissens

Beachte: Hat eine Partei das Scheitern des Vertragsschlusses zu vertreten, kommt eine Haftung nach §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht.

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