Schema zur Pfandkehr, § 289 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

aa) Eigene oder fremde bewegliche Sache

bb) Bestehen eines Rechts an der Sache:

  • Nutzungsrecht
  • Pfandrecht
  • Gebrauchsrecht
  • Zurückbehaltungsrecht

b) Tathandlung

  • Wegnahme = Räumliche Entfernung der Sache aus dem Macht- und Zugriffsbereich des Berechtigten (weite Auslegung) - idR durch Bruch des Gewahrsams. Begründung eigenen Gewahrsams des Täters nicht erforderlich.
P: Zerstören der Sache (-)
  • zu Gunsten des Eigentümers der Sache

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Rechtswidrige Absicht

Sicheres Wissen (Dolus Directus 2. Grades), dass mit der Handlung ein fremdes Sicherungsrecht verletzt wird

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafantrag, § 289 III StGB

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