Schema zur Pfandkehr, § 289 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
aa) Eigene oder fremde bewegliche Sache
bb) Bestehen eines Rechts an der Sache:
- Nutzungsrecht
- Pfandrecht
- Gebrauchsrecht
- Zurückbehaltungsrecht
b) Tathandlung
- Wegnahme = Räumliche Entfernung der Sache aus dem Macht- und Zugriffsbereich des Berechtigten (weite Auslegung) - idR durch Bruch des Gewahrsams. Begründung eigenen Gewahrsams des Täters nicht erforderlich.
-
zu Gunsten des Eigentümers der Sache
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Rechtswidrige Absicht
Sicheres Wissen (Dolus Directus 2. Grades), dass mit der Handlung ein fremdes Sicherungsrecht verletzt wird
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag, § 289 III StGB
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