Schema zur Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Vorliegen einer technischen Aufzeichnung

Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbstständig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird (Legaldefinition in § 268 II StGB).

b) Tathandlung

aa) § 268 I Nr. 1 Var. 1 StGB: Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung

Beinhaltet das Nachmachen, was von Hand oder unter Einsatz technischer Hilfsmittel geschehen kann, d.h. es wird vorgetäuscht, dass die Aufzeichnung aus einem dafür bestimmten, ordnungsgemäß arbeitenden Gerät stammt.

Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den Eindruck erweckt, aus einem in seinem automatischen Herstellungsablauf unberührten Gerät zu stammen.

bb) § 268 I Nr. 1 Var. 2 StGB: Verfälschung einer technischen Aufzeichnung

Wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung einen anderen Erklärungswert erhalten, d.h. der Beweisinhalt derart geändert wird, dass der Anschein entsteht, die technische Aufzeichnung habe in der veränderten Gestalt das Gerät verlassen.

cc) § 268 I Nr. 2 StGB: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung

Die unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung wird dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht, vgl. § 267 I Var. 3 StGB.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Muss sich auf die Merkmale der technischen Aufzeichnung und die Tathandlung beziehen.

Dolus eventualis ausreichend

b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 1. oder 2. Grades)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 268 V iVm. § 267 III StGB)

V. Qualifikationen (§ 268 III iVm. § 267 IV StGB)

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