Schema zur Fahrerhaftung, § 18 I StVG
I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)
1. Rechtsgutverletzung: wie bei § 823 I BGB
2. Bei Betrieb des KfZ
a) Kausalität iSd. Äquivalenz
b) Realisierung der Betriebsgefahr
h.M.: nach verkehrstechnischer Auffassung sind im öffentlichen Verkehr alle KfZ in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise stehen
3. Anspruchsgegner = Fahrer
Der im Augenblick des Unfalls das KfZ lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat
4. Verschulden wird vermutet
§ 18 I 2 StVG: Beweislastumkehr!
5. Kein Ausschluss/Einschränkung gem. §§ 8, 8a, 15 StVG
II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)
1. Schadenersatz gem. §§ 10 ff. StVG; Höchstsumme § 12 StVG
2. Schmerzensgeld gem. § 11 S. 2 StVG
3. Mitverschulden:
a) Wenn Anspruchsteller und -gegner unter das StVG fallen:
- § 17 II StVG
- § 17 III StVG
b) Wenn Anspruchsteller nicht unter StVG fällt: § 254 BGB
Sonderfall: § 9 StVG iVm. § 254 BGB, wenn zwar ein Verkehrsunfall vorliegt, der Geschädigte aber nicht unter das StVG fällt und die Sachherrschaft einem Dritten überlassen hat, der den Unfall verursacht hat
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