Schema zur Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit

wenn ein Dritter behauptet, dass ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe. 

P: Vorbehalts- und Sicherungseigentum 

2. Zuständigkeit

a. sachliche Zuständigkeit: Es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 23 Nr.1, 71 I GVG

b. örtliche Zuständigkeit: §§ 771 I, 802 ZPO 

3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

4. Rechtsschutzbedürfnis

(+), wenn Zwangsvollstreckung begonnen, aber noch nicht beendet wurde.

II. Begründetheit

(+), wenn ein „ die Veräußerung hinderndes Recht“ vorliegt und der Beklagte keine Einwendungen geltend machen kann. 

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