Schema zur Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
wenn ein Dritter behauptet, dass ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe.
P: Vorbehalts- und Sicherungseigentum
2. Zuständigkeit
a. sachliche Zuständigkeit: Es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 23 Nr.1, 71 I GVG
b. örtliche Zuständigkeit: §§ 771 I, 802 ZPO
3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
4. Rechtsschutzbedürfnis
(+), wenn Zwangsvollstreckung begonnen, aber noch nicht beendet wurde.
II. Begründetheit
(+), wenn ein „ die Veräußerung hinderndes Recht“ vorliegt und der Beklagte keine Einwendungen geltend machen kann.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
Zum eBook DownloadKlausuren erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!