Schema zum Antrag nach § 80a VwGO

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

1. Spezialzuweisung zum VerwG

2. Generalklausel, § 40 I VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

c) keine abdränge Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

II. Statthafte Antragsart

Abgrenzung zu § 123 VwGO und Prüfung, ob VA mit Drittwirkung vorliegt gem. § 80 I 2 VwGO

III. Antragsbefugnis

h.M.: § 42 II VwGO analog; wenn drittschützende Normen verletzt sind.

IV. Richtiger Beklagter

§ 78 VwGO analog

V. Rechtsschutzbedürfnis

Str. ob vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich ist:

e.A.: immer Antrag nötig, § 80a III 2 VwGO ist Rechtsfolgenverweis

h.M.: Antrag ist nicht nötig, § 80a III 2 ist Rechtsgrundverweis, Arg. Eindeutiger Wortlaut. Grds. der Rechtsmittelklarheit „Redaktionsversehen“

B. Beiladung

C. Begründetheit

Ähnlich wie bei § 80 V VwGO

Besonderheit. Hier stehen sich zwei private Belange gegenüber (z.B. Nachbar gegen Bauherrn)

Zwei Aufbauarten im 1. Examen vertretbar

1. Komplette RM Prüfung des angegriffenen VAs

oder

2. Nur Prüfung von drittschützenden Normen (siehe Antragsbefugnis) im 2. Examen zwingend und hier wohl überzeugender

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