Schema zur Übertragung/Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts

I. Einigung über die Übertragung des AWR, § 929 S. 1 BGB analog

II. Übergabe/-surrogat

III. Einigsein

IV. Berechtigung

V. Bei fehlender Berechtigung: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932 ff.; § 366 HGB

Schützt guten Glauben an die Anwartschaftsberechtigung, d.h. Anwartschaftsrecht muss tatsächlich bestehen

VI. Möglichkeit des Bedingungseintritts

VII. Rechtsfolge

Der Zweiterwerber wird nach h.M. bei Bedingungseintritt unmittelbar Eigentümer, ohne dass der ursprüngliche Anwartschaftsberechtigte nur für eine juristische Sekunde Eigentümer wird, also kein Durchgangserwerb!

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