Schema zur Übertragung/Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts
I. Einigung über die Übertragung des AWR, § 929 S. 1 BGB analog
II. Übergabe/-surrogat
III. Einigsein
IV. Berechtigung
V. Bei fehlender Berechtigung: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932 ff.; § 366 HGB
Schützt guten Glauben an die Anwartschaftsberechtigung, d.h. Anwartschaftsrecht muss tatsächlich bestehen
VI. Möglichkeit des Bedingungseintritts
VII. Rechtsfolge
Der Zweiterwerber wird nach h.M. bei Bedingungseintritt unmittelbar Eigentümer, ohne dass der ursprüngliche Anwartschaftsberechtigte nur für eine juristische Sekunde Eigentümer wird, also kein Durchgangserwerb!
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