Schema zum Erwerb eines Anwartschaftsrechtes an beweglichen Sachen
Anwartschaftsrecht = rechtlich gesicherte Erwerbsposition, die vom Veräußerer durch einseitiges Verhalten nicht mehr zerstört werden kann („wesensgleiches Minus zum Eigentum“)
I. Bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 929 S. 1, 158 BGB
Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB, zB.: Eigentumsvorbehalt oder auflösend bedingte Übereignung, § 158 II BGB
II. Übergabe/-surrogat
Veräußerer muss nicht zwingend jede besitzrechtliche Position verlieren
III. Einigsein
IV. Berechtigung des Veräußerers
V. Bei fehlender Berechtigung: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932 ff.; § 366 HGB
VI. Möglichkeit des Bedingungseintritts
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