Schema zur unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I S. 2 BGB

I. § 816 I S. 2 BGB

1. Verfügung

Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen.

2. Unentgeltlichkeit dieser Verfügung

Wenn keine Gegenleistung vorliegt.

3. keine Berechtigung des Verfügenden

Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen.

4. Wirksam gegenüber dem Berechtigten

a) Gutgläubiger Erwerb

b) Genehmigung, § 185 II BGB

II. Rechtsfolge

Herausgabe des Erlangten

Schuldner ist, wer aufgrund der Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt.

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