Schema zur unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I S. 2 BGB
I. § 816 I S. 2 BGB
1. Verfügung
Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen.
2. Unentgeltlichkeit dieser Verfügung
Wenn keine Gegenleistung vorliegt.
3. keine Berechtigung des Verfügenden
Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen.
4. Wirksam gegenüber dem Berechtigten
a) Gutgläubiger Erwerb
b) Genehmigung, § 185 II BGB
II. Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten
Schuldner ist, wer aufgrund der Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt.
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