Schema zur (unechten) irrtümlichen GoA, §§ 687 I, 985 ff., 812 ff., 823 ff. BGB

Dabei handelt der Geschäftsführer ein unwissentlich fremdes Geschäft als sein eigenes

I. Geschäftsbesorgung

Jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit

II. Für einen anderen

1. Fremdheit des Geschäfts

Gehört obj. zum Pflichten- oder Interessenkreis eines anderen (nur obj. fremde Geschäfte!)

2. Kein Fremdgeschäftsführungswille

III. Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung

Keine Verpflichtung aus Vertrag oder Gesetz ggü. dem Geschäftsherrn

IV. Irrtum über Fremdheit des Geschäfts

V. Rechtsfolgen

1. §§ 677-686 BGB sind unanwendbar

2. Auch eine Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB führt nicht zur Anwendbarkeit

3. Für den Ausgleich maßgeblich sind: §§ 987 ff., 823 ff. und 812 ff. BGB

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