Schema zum possessorischen Anspruch, § 861 BGB

I. Anspruchsteller ist ursprünglicher Besitzer

Auch der mittelbare Besitzer kann den Anspruch aus § 861 BGB geltend machen, § 869 S. 1 BGB

II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer

III. Fehlerhafter Besitz des aktuellen Besitzers § 858 II BGB

Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

IV. Kein Ausschluss

1. Erlaubte Besitzkehr § 859 II, III BGB oder andere Gestattung nach § 858 I BGB

2. Entzogene Besitz des Anspruchstellers war fehlerhaft § 861 II BGB

3. Ein Jahr seit verbotener Eigenmacht vergangen § 864 BGB

Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!

Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.

Zum Download der Schemata

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) §§ 249, 250, 252 StGB b) Tod eines Menschen P…
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG II.…
Falls der Werkunternehmer der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb der Frist nachkommt,…

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat Bird & Bird als Arbeitgeber zu bieten

Weitere Schemata

A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigk…
A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Spezialzuweisung zum VerwG 2. Generalklausel, §…
Unter einem Dissens ist die Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsparteien zu vers…
Echte Rückwirkung: wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehö…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat