Schema zum Verwaltungszwang im gestreckten Verfahren (NRW)

I. Rechtsgrundlage

§ 55 I 1. Alt. VwVG / § 55 I 2. Alt. VwVG oder

§ 50 I 1. Alt. POG / § 50 I 2. Alt. POG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

2. Verfahren

3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

a. Vorliegen von Zwang (Abgrenzung zur unmittelbaren Ausführung)

b. Verwaltungsakt der Polizei, der vollziehbar ist und auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist

Der Verwaltungsakt ist vollziehbar, wenn erunanfechtbar (1.Alt.) istoder VA keine aufschiebende Wirkung hat (2.Alt)

c. Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärakt

P: Konnexität:Wenn „unanfechtbar“ ist RM keine Voraussetzung.

Wenn „keine aufschiebende Wirkung“ dann ist streitig, ob RM vorliegen muss:

e.A. (+) wegen effektivem Rechtsschutz

h.M. (-) wegen effektiver Gefahrenabwehr

d. Nichterfüllung der Verpflichtung

e. Fortdauer der Gefahrenlage

f. Verhältnismäßigkeit des Zwangs als solchen

g. ordnungsgemäße Ermessensausübung bzgl. des Zwangs als solchen

2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

a. Androhung, § 63 VwVG oder § 56 PolG

b. Besondere Voraussetzungen der Zwangsmittel

c. Verhältnismäßigkeit und ordnunsgemäße Ermessensausübung bzgl. Auswahl und Anwendung des konkreten Zwangsmittels

d. Fehlen von Vollstreckungshindernissen

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