Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit beim Werkvertrag, §§ 634 Nr. 4 Alt. 1, 280 I, III, 283, 311a BGB

I. Vorliegen eines Werkvertrags

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

II. Mangelhafte Leistung und Abnahme

III. Unmöglichkeit der Nacherfüllung

1. Anfänglich, § 311a II BGB

2. Nachträglich, §§ 280 I, III, 283 BGB

IV. Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB

1. Bei anfänglicher Unmöglichkeit

Vertretenmüssen bzgl. der Unkenntnis von der Unmöglichkeit bei Vertragsschluss - wird gem. § 311a II S. 2 BGB vermutet

2. Bei nachträglicher Unmöglichkeit

Vertretenmüssen bzgl. des Leistungshindernisses - wird gem. § 280 I S. 2 BGB vermutet

V. Keine Verjährung, § 634a BGB

VI. Kein Ausschluss nach § 639 BGB

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