Schema zur Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 II BGB

I. § 816 I 2 BGB

1. Leistung an einen Nichtberechtigten

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. 

2. Wirksam gegenüber dem Nichtberechtigten

u.a. §§ 407 I, 185 II, 566c BGB

II. Rechtsfolge

Herausgabe des Geleisteten
Schuldner ist der Nichtberechtigte

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