Schema zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, § 826 BGB

I. Voraussetzungen (haftungsbegründender Tatbestand)

1. Schaden

Ausreichend ist jeder Schaden, auch ein reiner Vermögensschaden

2. Schädigendes Verhalten

3. Kausalität zwischen 1. und 2.

4. Sittenwidrigkeit

Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Kann sich ergeben aus dem Zweck der Handlung, dem angewendeten Mittel oder aus der Verknüpfung eines an sich erlaubten Mittels mit einem an sich erlaubten Zweck (Zweck-Mittel-Relation)

Fallgruppen:

- Arglistiges Verhalten bei Vertragsschluss

- Erteilung wissentlich falscher Auskünfte, Ratschläge, etc.

- Missbräuchliches Ausnutzen formaler Rechtspositionen, wirtschaftl. Machtpositionen

- Verleitung zum Vertragsbruch; Bruch von Treuepflichten

5. Vorsatz bzgl. 1. – 4.

Bedingter Vorsatz genügt

Kenntnis der den Sittenverstoß begründenden Tatsachen genügt – Bewusstsein nicht erforderlich

II. Rechtsfolge (haftungsausfüllender Tatbestand)

Ersatz des gesamten entstandenen Schadens, gem. §§ 249 ff. BGB

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