Schema zur Revision, §§ 333 ff. StPO

Revision ist reine Rechtsinstanz keine Tatsacheninstanz.

Überprüfung, ob:

1. Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist und

2. Gericht das materielle Recht richtig angewendet hat

- Sprungrevision möglich, siehe § 335 StPO

- Begründung und Fristeinhaltung, §§ 344, 345 StPO

I. Schema

1. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit

gem. § 333 gegen Urteile des LG und OLG und § 335 gegen Urteile des AG

b) Berechtigung

aa) §§ 296 ff StPO

bb) Beschwer

cc) Kein Verzicht, Rücknahme

c) Einlegung

aa) Form

§ 341 schriftlich oder zu PdGS bei iudex a quo

bb) Frist

§ 341 binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils

d) Begründung

aa) Form

gem. § 345 Abs. 1 beim iudex a quo (sofern durch den Verteidiger schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 345 II) und entsprechend den Anforderungen des § 344 StPO

bb) Frist

gem. § 345 Abs. 1 StPO binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Begründetheit

2. Begründetheit

a) Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler

b) Verfahrensrüge

- gerügt wird die Verletzung formellen Rechts

- Es müssen gezielt Tatsachen angegeben werden, die den Verfahrensmangel begründen

- Tatsachen müssen so konkret sein, dass es grds. nicht erforderlich ist, Akten beizuziehen

c) Sachrüge

- Verletzung materiellen Rechts wird gerügt

- wird sie erhoben, so prüft das Revisionsgericht die richtige Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist

- Es reicht daher für die Sachrüge die allgemeine Formulierung: "gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts"

- eine nähere Begründung, inwieweit das materielle Recht verletzt worden ist bedarf es nicht, wird aber empfohlen

3. Entscheidungen

a) Zulässigkeit (-) /evident unbegründet § 349

"als unzulässig verworfen"

b) Begründetheit

wenn (-)

"Revision wird zurückgewiesen"

wenn (+)

Aufhebung und Entscheidung in der Sache §§ 353, 354 I StPO

Aufhebung und Zurückverweisung §§ 353, 354 II StPO

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