Schema zur Ehescheidung, §§ 1564 ff BGB

I. Antrag eines Ehegatten, §§ 1564, 1565 I BGB

II. Scheitern der Ehe

Unwiderlegliche Vermutung nach § 1566 BGB auf zwei Arten:

1. Einjähriges Getrenntleben nach §§ 1565 I 2, 1566 I BGB + Scheidungsantrag von beiden Seiten

2. Getrenntleben seit drei Jahren

nach §§ 1565 I 2, 1566 II BGB gilt dann Ehe unwiderleglich als gescheitert

Getrenntleben: Gem. § 1576 BGB (+), wenn objektiv fehlende häusliche Gemeinschaft und subjektiv fehlender erkennbarer Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Wenn Voraussetzungen der Vermutung nach § 1566 BGB nicht vorliegen, kann Gericht anhand der Generalklausel des § 1565 I 2 BGB positiv feststellen.

Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!

Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.

Zum Download der Schemata

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Allgemeines zum Ehevertrag Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) §§ 249, 250, 252 StGB b) Tod eines Menschen P…
I. Rechtsgrundlage § 346 I HGB oder Gewohnheitsrecht II. Voraussetzungen 1. Persönliche…

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Weitere Schemata

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Lebender Mensch (sonst an § 189 StGB denken) …
I. Vorliegen eines Werkvertrags ggf. ist eine Abgrenzung zum Dienstvertrag erforderlich - be…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatbestand des § 223 StGB b) Körperverletzung wur…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Angriff auf Leib oder Leben bzw. Entschlussfreiheit…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat