Schema zur schweren Brandstiftung, § 306a II StGB

I. Tatbestand (§ 306a II StGB)

1. Objektiver Tatbestand

a) Täterfremdes Tatobjekt des § 306 I StGB

b) Inbrandsetzen/ Zerstören durch Brandlegung

c) (Konkrete) Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Konkrete Gefahr meint einen Zustand, in dem die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Rechtsgutserfolges besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt.

Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes, also eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand.

d) Spezifischer Gefahrzusammenhang

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 306e StGB

Ergebnis

VI. Minder schwerer Fall gem. § 306a III StGB


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