Schema zur Schuld
Die Ebene der Schuldprüfung fragt nach der individuellen Vorwerfbarkeit für die vom Täter rechtswidrig begangene Tat.
I. Schuldfähigkeit
1. Schuldunfähigkeit des Kindes, § 19 f. StGB
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
2. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, § 20 StGB
a. Krankhaft seelische Störung
Erfasst sind intellektuelle oder emotionale Störungen, bei welchen der Täter einen Erlebniszusammenhang nicht richtig erfassen kann. Nach h.M. ist hiervon auch der Alkoholkonsum erfasst.:
Die absolute Schuldunfähigkeit liegt grundsätzlich bei einem BAK-Wert von 3,0 Promille vor, sofern nicht individuelle Tätermerkmale auf etwas anderes schließen lassen. Bei Tötungsdelikten ist die Grenze zur Schuldunfähigkeit bei 3,3 Promille angesetzt.
P.: Ein Sonderfall stellt die Prüfung der actio libera in causa dar.
b. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist die Trübung des Bewusstseins zur Außenwelt. Sie muss einer krankhaften seelischen Störung gleichkommen.
c. Intelligenzminderung
Erfasst ist eine angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache.
d. Schwere andere seelische Störung
Bei der schweren anderen seelischen Störung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der dauerhaft und erheblich auftritt.
3. Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden. Bei einem Alkoholkonsum liegt die Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit regelmäßig bei 2,0 Promille. Für Tötungsdelikte ist der Wert bei 2,2 Promille angesetzt.
II. Besondere Schuldmerkmale
(Nach anderer Ansicht handelt es sich bei den besonderen Schuldmerkmalen um subjektive Tatbestandsmerkmale.)
(Beispiel: Rücksichtslosigkeit: § 315 c I Nr. 3 StGB, Böswilligkeit: § 225 I StGB)
III. Vorsatzschuld und Fahrlässigkeitsschuld
Die Vorsatzschuld ist im Rahmen des Erlaubnistatbestandsirrtums bei Annahme der eingeschränkten Schuldtheorie zu prüfen. Bei der Prüfung von Fahrlässigkeitsdelikten muss in der Schuld die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung für den Täter überprüft werden.
III. Entschuldigungsgründe
2. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
3. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
IV. Unrechtsbewusstsein
Gemäß § 17 StGB muss der Täter bei Begehung der Tat die Einsicht gehabt haben, Unrecht zu tun. Fehlt ihm diese Einsicht, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Hier hat eine Prüfung des Verbotsirrtums zu erfolgen.
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