Schema zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand

I. Notstandslage

1. Lebensgefahr

2. gegenwärtig

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

II. Notstandshandlung

1. Die Handlung ist nicht bereits durch § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt. (solltest Du vorher immer geprüft haben!!)

2. Nach ethischer Gesamtbetrachtung das einzige Mittel, um größeres Übel zu vermeiden.

III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar

Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB analog

III. Subjektives Element

Kenntnis und Abwendungswille

Der Täter muss mit Gewissensnot in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben

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