Schema zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand

I. Notstandslage 

1. Lebensgefahr

2. gegenwärtig

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. 

II. Notstandshandlung

1. Die Handlung ist nicht bereits durch § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt. (solltest Du vorher immer geprüft haben!!)
2. Nach ethischer Gesamtbetrachtung das einzige Mittel, um größeres Übel zu vermeiden. 

III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar

Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB analog

III. Subjektives Element

Kenntnis und Abwendungswille 
Der Täter muss mit Gewissensnot in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben 

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB) 1. Mehrere Handlungen 2. Verletzung von…
I. Unbewegliche Sache II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Verbotene Eigenmacht…
I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grunddeliktes 2. Eintritt der schweren Folge 3. Objektiver…
Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten

Weitere Schemata

A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Spezialzuweisung zum VerwG 2. Generalklausel, §…
I. Eröffnung des Arbeitsgerichtswegs nach §§ 2 I Nr. 3b, 3 ArbGG Wenn arbeitsrechtliche Streitigk…
I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB für einen Dritten  1. Gefahr für ein notstandsfähiges…
I. Bestehen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung Ein Schadensersatz statt der Leistung…
Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten