Schema zum Schadensersatz neben der Leistung beim Werkvertrag, §§ 634 Nr. 4 Alt. 1, 280 I BGB
I. Vorliegen eines Werkvertrags
Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
II. Mangelhafte Leistung und Abnahme
III. Vertretenmüssen des Werkunternehmers, §§ 276, 278 BGB
Wird vermutet, § 280 I 2 BGB.
IV. Keine Verjährung, § 634a BGB
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