Schema zur Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdrängende Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
Wenn Aufhebung eines (belastenden) Verwaltungsakts begehrt wird.
Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
III. Klagebefugnis
Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven (Abwehr-)Rechts (§ 42 II VwGO)
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
V. Klagefrist
§§ 74, 75 VwGO (ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides) bzw. § 57 VwGO (ein Jahr bei fehlender/falscher Rechtsbehelfbelehrung)
VI. Beklagter, § 78 VwGO
B. Begründetheit, § 113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des VA
1. Wirksame Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren (insbesondere: Anhörung, § 28 VwVfG)
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
b) Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
c) Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen
II. Rechtsverletzung beim Kläger
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