Schema zum Notwehrexzess, § 33 StGB

I. Notwehrlage eines Dritten

1. Angriff auf ein Rechtsgut eines Dritten

2. gegenwärtig

(Keine Dauergefahr!!)

3. rechtswidrig

II. Grenzen der Notwehrhandlung überschritten

  • intensiver Notwehrexzess: Rahmen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit wurde überschritten
  • extensiver Notwehrexzess: Zeitlicher Rahmen wurde überschritten - Angriff ist nicht mehr gegenwärtig - [nach h.M. nicht entschuldigt!]

III. Asthenischer Affekt

= Furcht, Verwirrung, Schrecken

Beachte: nicht erfasst sind sthenische Affekte (Wut, Zorn, etc.)

IV. Verteidigungswille

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