Schema zum Festnahmerecht, § 127 I S.1 StPO
I. Festnahmesituation, § 127 I S. 1 StPO
1. Tat
a) Tat = jede verfolgbare Straftat, die zum Erlass eines Haft- § 112 StPO oder Unterbringungsbefehls § 126a StPO berechtigen würde
P: Strafunmündige Kinder § 19 StGB (-)
P: Tatverdacht
2. "frisch betroffen"
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. oder
2. "frisch verfolgt"
Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.
II. Festnahmegrund
1. Fluchtverdacht
Fluchtverdacht liegt vor, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
2. Sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich
Die Identität des Betroffenen kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere (insbesondere Personalausweis) mit sich führt.
III. Festnahmehandlung = Realakt
- Anwendung körperlicher Gewalt (+)
- Anwendung von Zwang (+)
- Drohen + Abgabe eines Warnschusses mit einer Schusswaffe (+) <-> gezielter Schuss (-)
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
1. Kenntnis der Festnahmesituation
2. Absicht, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen
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