Schema zum Entschuldigenden Notstand, § 35 StGB

I. Notstandslage

1. Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 35 I StGB

Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, einem seiner Angehörigen i.S.d. § 11 I Nr. 1 StGB oder einer ihm nahestehenden Person.

Nahestehende Person meint dabei einen Menschen, der dem Täter so verbunden ist, dass er eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfinden kann.

(Freiheit meint ausschließlich die Fortbewegungsfreiheit)

2. gegenwärtig

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Darunter fällt wie bei dem rechtfertigenden Notstand auch die Dauergefahr!

II. Notstandshandlung

Erforderlichkeit/ nicht anders abwendbar

Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und gleichzeitig das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. -> zumutbare Handlungsalternativen müssen berücksichtigt werden!

III. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme

Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB

Kein besonderes Rechtsverhältnis, das eine erhöhte Hinnahmepflicht begründen würde. (z.B. Polizeibedienstete, Ärzte, etc.)

III. Subjektives Element

Kenntnis und Abwendungswille

Der Täter muss in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben

IV. Kein Schuldausschließungsgrund § 35 II StGB

1. Irrtum über Umstände nach Abs. I

2. Vermeidbarkeit des Irrtums -> wenn (+) = obligatorische Strafmilderung nach § 49 I StGB

wenn (-) = straflos

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