Schema zum Entschuldigenden Notstand, § 35 StGB
I. Notstandslage
1. Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 35 I StGB
Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, einem seiner Angehörigen i.S.d. § 11 I Nr. 1 StGB oder einer ihm nahestehenden Person.
Nahestehende Person meint dabei einen Menschen, der dem Täter so verbunden ist, dass er eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfinden kann.
(Freiheit meint ausschließlich die Fortbewegungsfreiheit)
2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Darunter fällt wie bei dem rechtfertigenden Notstand auch die Dauergefahr!
II. Notstandshandlung
Erforderlichkeit/ nicht anders abwendbar
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und gleichzeitig das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. -> zumutbare Handlungsalternativen müssen berücksichtigt werden!
III. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme
Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB
Kein besonderes Rechtsverhältnis, das eine erhöhte Hinnahmepflicht begründen würde. (z.B. Polizeibedienstete, Ärzte, etc.)III. Subjektives Element
Kenntnis und Abwendungswille
Der Täter muss in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben
IV. Kein Schuldausschließungsgrund § 35 II StGB
1. Irrtum über Umstände nach Abs. I
2. Vermeidbarkeit des Irrtums -> wenn (+) = obligatorische Strafmilderung nach § 49 I StGB
wenn (-) = straflos
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