Schema zur offene Handelsgesellschaft (OHG)

I. Entstehung

1. Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB, § 105 III HGB

2. Mindestens 2 Personen

3. Gemeinsamer Zweck

hier modifiziert: Das Betreiben eines Handelsgewerbes, §§ 1, 105 I HGB oder

eingetragenes Kleingewerbe, §§ 2, 105 II HGB oder

Verwaltung eigenen Vermögens, § 105 II HGB und Eintragung

4. Zweckförderungspflicht, § 706 HGB: Jeder leistet Beiträge zur Förderung des gemeinsamen Zwecks 

5. Gemeinschaftliche Firma (§ 19 HGB) mit dem Namen mindestens eines Gesellschafters, sowie mit Zusatz „OHG“.

Aber: Haftung nach § 128 HGB auch wenn keine oder unzulässige Firma

II. Rechtsfähigkeit

OHG teilrechtsfähig nach § 124 II HGB

III. Haftung

Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und akzessorisch nach § 128 HGB.

Zurechnung des Gesellschafterhandelns an die Gesellschaft nach § 31 BGB analog oder § 116 I BGB analog.

IV. Vertretung

Grds. Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter, § 125 I HGB
Ausnahme: echte Gesamtvertretung, 125 II HGB oder unechte Gesamtvertretung, § 123 III HGB

V. Beendigung

Phase 1:

1. Auflösung, wenn Auflösungsgründe iSd § 131 I HGB vorliegen. Auch Auflösungsklage aus wichtigem Grund möglich, §§ 133, 131 I Nr. 4 HGB

2. Kündigung der Gesellschaft

a) Durch Privatgläubiger, § 135 HGB

b) Durch Gesellschafter, § 132 HGB, § 723 III BGB

Phase 2:

Liquidation, §§ 145- 158 HGB

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