Schema zur Hypothek (Entstehung)
I. Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB
II. Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB
III. Briefübergabe nach § 1117 BGB oder Ausschluss der Brieferteilung gem. § 1116 BGB
IV. Berechtigung oder gutgläubiger Erwerb
Hier ist insbesondere der gutgläubige Ersterwerb der Hypothek problematisch. Nach § 892 II BGB gilt der Grundsatz, dass ein gutgläubiger Erwerb nur dann in Betracht kommt, wenn zu diesem Zeitpunkt alle anderen Voraussetzungen des Rechtserwerbs außer der Eintragung erfüllt sind.
V. Bestand der gesicherten Forderung, § 1113 I BGB
Hypothek streng akzessorisch. Keine Hypothek ohne Forderung
P: Ersatzforderung
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