Schema zur Hypothek (Entstehung)

I. Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB

II. Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB

III. Briefübergabe nach § 1117 BGB oder Ausschluss der Brieferteilung gem. § 1116 BGB

IV. Berechtigung oder gutgläubiger Erwerb

Hier ist insbesondere der gutgläubige Ersterwerb der Hypothek problematisch. Nach § 892 II BGB gilt der Grundsatz, dass ein gutgläubiger Erwerb nur dann in Betracht kommt, wenn zu diesem Zeitpunkt alle anderen Voraussetzungen des Rechtserwerbs außer der Eintragung erfüllt sind.

V. Bestand der gesicherten Forderung, § 1113 I BGB

Hypothek streng akzessorisch. Keine Hypothek ohne Forderung

P: Ersatzforderung

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