Schema zum Meineid, § 154 StGB

Geschütztes Rechtsgut: Staatliche Rechtspflege

Merke: Die Aussagedelikte sind abstrakte Gefährdungsdelikte, d.h. bereits die bloße Falschaussage ist unter Strafe gestellt

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Täterkreis

Der Täterkreis ist im Gegensatz zu § 153 StGB nicht beschränkt.

Ausnahme: Eidesunmündige (§ 60 I Nr. 1 Var. 1 StPO) und eidesunfähige Personen (§ 60 I Nr. 1 Var. 2 StPO).

b) Zuständige Stelle

aa) Gericht

Vor einem staatlichen, grds. inländischen Gericht

bb) Andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle

NICHT: Staatsanwaltschaft, § 161a I 3 StPO oder Polizei, § 163 III 3 StPO

c) Tathandlung: Beeidigung einer falschen Aussage (falsch schwören), § 154 I StGB

Eine Beeidigung ist gegeben, wenn die wesentlichen äußeren Formen der Eidesleistung beachtet werden, dh. in den Normalfällen des § 64 StPO namentlich die Worte „Ich schwöre“ gesprochen wurden.

aa) Nacheid

- Vollendung: Mit Beendigung des Schwurs

- Versuchsbeginn: Mit dem Beginn des Sprechens der Eidesworte

bb) Voreid

- Vollendung: Tritt idR zusammen mit dem Abschluss der Vernehmung ein

- Versuchsbeginn: beim Dolmetscher mit der falschen Übersetzung

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Muss sich auf die Falschheit der Aussage, die zuständige Stelle und die Tatsache beziehen, dass die vom Täter abgegebene Aussage vom Eid umfasst ist.

Bedingter Vorsatz ausreichend.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Besondere Strafzumessungsvorschriften

1. § 157 I StGB

2. § 157 II StGB

3. § 158 StGB

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