Schema zum Meineid, § 154 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter
= Sachverständiger oder Zeuge
P: Partei im Zivilprozess (+) vgl. § 452 ZPO
P: Dolmetscher (+) vgl. § 189 GVG
b) Zuständigen Stelle
= Gericht oder Stelle, die zur eidlichen Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen zuständig ist
c) Tathandlung
= falsch schwören
- Falschaussage iSv § 153 StGB
- Eid = förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage
Vollendung: Beim Nacheid, sobald Eid geleistet wurde, bei Voreid mit Abschluss der Aussage
Versuch: Beim Nacheid mit Beginn der Eidesformel, bei Voreid, sobald Täter zur Aussage selbst ansetzt
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafzumessung
- minder schwerer Fall § 154 II StGB
- Aussagenotstand § 157 StGB
- Tätige Reue § 158 StGB
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