Schema zum Meineid, § 154 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter
= Sachverständiger oder Zeuge
 

P: Partei im Zivilprozess (+) vgl. § 452 ZPO

P: Dolmetscher (+) vgl. § 189 GVG

b) Zuständigen Stelle
= Gericht oder Stelle, die zur eidlichen Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen zuständig ist

c) Tathandlung
= falsch schwören

Vollendung: Beim Nacheid, sobald Eid geleistet wurde, bei Voreid mit Abschluss der Aussage
Versuch: Beim Nacheid mit Beginn der Eidesformel, bei Voreid, sobald Täter zur Aussage selbst ansetzt

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz § 15 StGB

II. Rechtswidrigkeit

 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

 

III. Schuld

 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

 

IV. Strafzumessung

  • minder schwerer Fall § 154 II StGB
  • Aussagenotstand § 157 StGB
  • Tätige Reue § 158 StGB

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