Schema zur Haftsache (Ablauf)

I. Erlass des Haftbefehls durch den Richter, § 114 I StPO

II. Verhaftung , veranlasst durch StA, gem. § 36 II 1 StPO

1. Aushändigung des Haftbefehls, § 114 a StPO

2. Belehrung gem. § 114 b StPO

3. Möglichkeit der Benachrichtigung eines Angehörigen gem. § 114 c StPO

III. Vorführung vor den Haftrichter, § 115 StPO

- Muss unverzüglich geschehen, spätestens einen Tag nach Ergreifung

- Belehrung und Vernehmung

- Abschließende Entscheidung über den Haftbefehl:

  • Vollzug
  • Aufhebung
  • Aussetzung nach §116 StPO, wenn weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (Meldeauflage § 116 I S. 2 Nr.1 StPO oder Sicherheitsleistung "Kaution" §116 I S. 2 Nr. 4 StPO)

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