Schema zur Haftsache (Ablauf)
I. Erlass des Haftbefehls durch den Richter, § 114 I StPO
II. Verhaftung , veranlasst durch StA, gem. § 36 II 1 StPO
1. Aushändigung des Haftbefehls, § 114 a StPO
2. Belehrung gem. § 114 b StPO
3. Möglichkeit der Benachrichtigung eines Angehörigen gem. § 114 c StPO
III. Vorführung vor den Haftrichter, § 115 StPO
- Muss unverzüglich geschehen, spätestens einen Tag nach Ergreifung
- Belehrung und Vernehmung
- Abschließende Entscheidung über den Haftbefehl:
- Vollzug
- Aufhebung
- Aussetzung nach §116 StPO, wenn weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (Meldeauflage § 116 I S. 2 Nr.1 StPO oder Sicherheitsleistung "Kaution" §116 I S. 2 Nr. 4 StPO)
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