Schema zum besonders schweren Fall des Diebstahls, §§ 242 I, 243 StGB

I. Prüfung des § 242 I StGB (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld)

Tatbestand des § 242 I StGB

II. Besonders schwerer Fall (Prüfungspunkt "Strafzumessung" iRd Prüfung des § 242 StGB)

1. § 243 I 1 Nr. 1 - 7 (jeweils: objektives und subjektives Element; beachte: § 243 II StGB)

a. Nr. 1

  • umschlossener Raum = jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist -> auch Auto!
  • Gebäude = ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen und Unbefugte abhalten soll.            ( ! Wohnungen sind nicht mehr genannt, da diese über § 244 I Nr. 3 geschützt sind.)
  • einbrechen = Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses unter Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Nicht notwendig ist eine Substanzverletzung.
  • einsteigen = Hineingelangen auf einem nicht dafür bestimmten Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse. Täter muss sich im Innenraum mindestens einen Stützpunkt geschaffen haben.
  • eindringen mit einem falschen Schlüssel / nicht zur Öffnung bestimmten Werkzeug = Wenn der Täter den Schließmechanismus regelwidrig in Bewegung setzt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn dieser zum Zeitpunkt der Tat nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist.
P: Vergessene/ verlorene Schlüssel
P: Zweitschlüssel/ Ersatzschlüssel
  • sich verborgen halten = jedes Sich-Verstecken in dem Raum in der Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht
b. Nr. 2
  • durch eine Schutzvorrichtung besonders vor Wegnahme gesichert = wenn durch die Schutzvorrichtung die Wegnahme nicht nur unerheblich erschwert wird.
P: Sicherungsetikett

c. Nr. 3
  • gewerbsmäßig = wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
( ! Ausreichend ist die Absicht, sodass auch bei der ersten Tatbegehung ein besonders schwerer Fall vorliegen kann)

d. Nr. 4 Kirchendiebstahl -> auch andere Religionen (Diebstahl aus Moschee/ Synagoge (+))

e. Nr. 5
  • von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte = wenn der Verlust der Sache eine spürbare Einbuße für Kunst, Wissenschaft oder Geschichte darstellt. <-> nicht dagegen schon jedes Buch in einer Bibliothek oder Gemälde in einer Galerie!
  • allgemein zugänglichen Sammlung/ öffentlich ausgestellt: Unerheblich ist, ob der Zutritt oder Benutzung von einem Entgelt oder Berechtigungsnachweis abhängig ist, solange der Zutritt oder die Benutzung allgemein gewährt wird. <-> Nicht, wenn generell nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich.
f. Nr. 6
  • Hilflos = Person, die nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft vor drohenden Gefahren zu schützen
  • Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.
  • gemeine Gefahr = Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert (Überschwemmung; Brand)
g. Nr. 7 Diebstahl von Schusswaffen und Sprengstoff

2. Unbenannter, besonders schwerer Fall nach Gesamtabwägung

III. Kenntnis der Umstände zu II. 1 in Form des "Quasivorsatzes"

IV. Kein Ausschluss wegen Geringwertigkeit § 243 II StGB

     P: Vorsatzwechsel bzgl. Diebstahlsobjekt


[BEACHTE: Denk auch immer im Anschluss an verwandte Straftatbestände.]

Raub, § 249 StGB
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB 


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