Schema zur Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Zuständigkeit
Das europäische Gericht ist zuständig für alle Klagen nichtprivilegierter Kläger nach Art. 256 I AEUV.
Der europäische Gerichtshof ist zuständig, wenn der Kläger ein Mitgliedstaat, Unionsorgan oder die EZB ist, Art. 256 I UAbs. 1 S. 1 a.E. AEUV iVm. Art. 51 EuGH-Satzung.
II. Aktive Parteifähigkeit
Art. 263 II AEUV: Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat, Kommission
Art. 263 III AEUV: Rechnungshof, Europäische Zentralbank, Ausschluss der Regionen
Art. 263 IV AEUV: Natürliche und juristische Personen
III. Klagegegenstand
Tauglicher Klagegegenstand sind Gesetzgebungsakte sowie alle „Handlungen“ von Organen oder Einrichtungen der Union.
Passive Parteifähigkeit
Die Einrichtung, deren Rechtsakt/Maßnahme angegriffen wurde.
IV. Klagebefugnis
Privilegierter Klageberechtigter iSd. Art. 263 II AEUV: keine Klagebefugnis erforderlich.
Teilprivilegierter Klageberechtigter iSd. Art. 263 IV AEUV: Wahrung ihrer eigenen Rechte.
Bei sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Art. 263 IV AEUV:
- Angefochtene Maßnahme ist an den Kläger gerichtet
- Kläger ist unmittelbar und individuell betroffen
- Rechtsakt mit Verordnungscharakter, Kläger unmittelbar betroffen, keine Durchführungsmaßnahme
V. Klagefrist
Art. 263 VI AEUV: zwei Monate.
Fristbeginn grds. mit Bekanntgabe, Mitteilung oder Kenntniserlangung.
Bei Klage gegen einen Rechtsakt bei Veröffentlichung zzgl. 14 Tage, Art. 50 EuGH-VerfO.
VI. Form
Schriftform mit den Tatsachen, die einen Nichtigkeitsgrund iSd. Art. 263 II AEUV begründen.
B. Begründetheit
Ist begründet, wenn und soweit der angefochtene Rechtsakt/ die angefochtene Maßnahme einen oder mehrere der in Art. 263 II AEUV genannten Rechtsmängel aufweist.
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