Schema zur Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Zuständigkeit

Das europäische Gericht ist zuständig für alle Klagen nichtprivilegierter Kläger nach Art. 256 I AEUV.

Der europäische Gerichtshof ist zuständig, wenn der Kläger ein Mitgliedstaat, Unionsorgan oder die EZB ist, Art. 256 I UAbs. 1 S. 1 a.E. AEUV iVm. Art. 51 EuGH-Satzung.

II. Aktive Parteifähigkeit

Art. 263 II AEUV: Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat, Kommission

Art. 263 III AEUV: Rechnungshof, Europäische Zentralbank, Ausschluss der Regionen

Art. 263 IV AEUV: Natürliche und juristische Personen

III. Klagegegenstand

Tauglicher Klagegegenstand sind Gesetzgebungsakte sowie alle „Handlungen“ von Organen oder Einrichtungen der Union.

Passive Parteifähigkeit

Die Einrichtung, deren Rechtsakt/Maßnahme angegriffen wurde.

IV. Klagebefugnis

Privilegierter Klageberechtigter iSd. Art. 263 II AEUV: keine Klagebefugnis erforderlich.

Teilprivilegierter Klageberechtigter iSd. Art. 263 IV AEUV: Wahrung ihrer eigenen Rechte.

Bei sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Art. 263 IV AEUV:

- Angefochtene Maßnahme ist an den Kläger gerichtet

- Kläger ist unmittelbar und individuell betroffen

- Rechtsakt mit Verordnungscharakter, Kläger unmittelbar betroffen, keine Durchführungsmaßnahme

V. Klagefrist

Art. 263 VI AEUV: zwei Monate.

Fristbeginn grds. mit Bekanntgabe, Mitteilung oder Kenntniserlangung.

Bei Klage gegen einen Rechtsakt bei Veröffentlichung zzgl. 14 Tage, Art. 50 EuGH-VerfO.

VI. Form

Schriftform mit den Tatsachen, die einen Nichtigkeitsgrund iSd. Art. 263 II AEUV begründen.

B. Begründetheit

Ist begründet, wenn und soweit der angefochtene Rechtsakt/ die angefochtene Maßnahme einen oder mehrere der in Art. 263 II AEUV genannten Rechtsmängel aufweist.

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