Schema zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht iSv. § 823 I BGB

I. Anwendbarkeit

Subsidiarität beachten!

Unanwendbar, wenn die geltend gemachte Rechtsfolge bereits von spezielleren Vorschriften erfasst wird

II. Eingriffe in den Schutzbereich durch zurechenbares Verhalten

1. Natürliche Personen: Beeinträchtigung der Ehre oder des sozialen Geltungsanspruches, d.h. der Intimsphäre, Privatsphäre oder Individualsphäre

2. Nach dem Tode: „postmortaler Persönlichkeitsschutz“

3. Kapitalgesellschaften/Handelsgesellschaften: sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen

III. Rechtswidrige Verletzung

Umfassende Güter- und Interessenabwägung nötig, um den erlaubten Rahmen zu ermitteln:

1. Auf Seiten des Verletzten:

- Welche Sphäre ist betroffen?

- Veranlassung gegeben?

2. Auf Seiten des Schädigers:

- Motive, Zweck des Eingriffs

- Grundrechtsausübung

- Berechtigte Interessen gem. § 193 StGB

- Art und Weise des Eingriffs

IV. Verschulden

V. Rechtsfolge

1. Ersatz materieller Schäden gem. §§ 249 ff. BGB

2. Rückgängigmachen von Äußerungen, § 249 I BGB

- Nicht bei Werturteilen, da kein Zwang zum Widerruf persönlicher Ansichten besteht

- Bei Tatsachenbehauptung grds. Widerruf, wenn Tatsache nachweislich unwahr oder eingeschränkter Widerruf, wenn Tatsache nicht erweislich wahr

3. „Schmerzensgeld“

- H.M.: Geldentschädigung aus § 823 I BGB iVm. Art. 1GG iVm. Art. 2 I GG

- Voraussetzungen: schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Genugtuung nicht auf andere Art zu erlangen

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