Schema zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

Belastender VA gem. § 49 I VwVfG:

I. Voraussetzungen

Rechtmäßiger und belastender VA

II. Rechtsfolge

Ermessen

Begünstigender VA gem. § 49 II, III VwVfG:

I. Voraussetzungen

1. Rechtmäßiger VA

2. Begünstigender VA

3. Frist gem. § 48 IV VwVfG

P: Streitig ist, ab wann die Jahresfrist beginnt:

e.A.: Jahresfrist ist Bearbeitungsfrist

Fristbeginn mit Kenntnis einer Tatsache, die Aufhebung rechtfertigt, Arg. Missbrauchsgefahr

h.M.: Jahresfrist ist Entscheidungsfrist

Fristbeginn mit Kenntnis von der RW sowie allen für Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen, Arg. Wortlaut und „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“

4. Aufhebung

ex nunc, § 49 II

ex tunc, § 49 I

II. Rechtsfolge

Ermessen

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