Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

I. Sachlicher Schutzbereich

Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.

Eine Demonstration oder Versammlung ist friedlich, wenn weder ihr Zweck noch der Verlauf die Begehung oder den Versuch von Straftaten gegen Leib, Leben, Freiheit oder sonstige erhebliche Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit mit sich bringt.

II. Persönlicher Schutzbereich

1. Grundrechtsfähigkeit

2. Grundrechtsberechtigung:Nur für Deutsche

3. Grundrechtsmündigkeit

B. durch Eingriff

Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkungsmöglichkeit

1. unter freiem Himmel: Gesetzesvorbehalt (VersG bzw. Länder-VersG)

2. in geschlossenen Räumen: Verfassungsimmanente Schranken

II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt

1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) formell

b) materiell

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt

Akt bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage

a) formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage

b) materielle Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

c) Materielle Rechtmäßigkeit des Aktes

d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg b) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung Die…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt (1) Sache Jeder körperliche Gegenstand…

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat

Weitere Schemata

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing…
I. Ermächtigungsgrundlage, §§ 1 III S. 1, 2 I S. 1, 10 I BauGB II. Formelle Rechtmäßigkeit 1.…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: Ein anderer Mensch b) Handlung: Entfüh…
P: Einordnung Tatbestandsausschluss oder Rechtfertigungsgrund I. Disponibilität des Rechtsguts un…
Was hat PLUTA als Arbeitgeber zu bieten