Schema zur Mängelgewährleistung bei Kaufverträgen, § 437 BGB

I. Kaufvertrag iSv § 433 BGB

II. Sachmangel iSv § 434 BGB

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte die Beschaffenheit nicht vereinbart worden sein, gilt § 434 I Nr. 1, Nr. 2.

1. Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 I 1 BGB

2. Bei keiner Beschaffenheitsvereinbarung: § 434 I 2 Nr. 1, 2 BGB

3. bei Gefahrübergang

Mit dem Übergang der Gefahr geht das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache auf den Gläubiger über.

4. kein Ausschluss

III. Ansprüche

1. Nacherfüllung, § 437 I Nr. 1 BGB

2. Rücktritt, § 437 I Nr. 2 BGB

3. Minderung, § 437 I Nr. 2 BGB

4. Aufwendung- / Schadensersatz statt der Leistung, § 437 I Nr. 3 BGB

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