Schema zur Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Falschaussage
Eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. Dabei können Gegenstand dieser Aussage nicht nur äußere, sondern auch innere Tatsachen sein.
b) Verleitung
Ist jede Einwirkung auf den Wellen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.
c) Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
d) Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Digitaler Karteikasten
Lerne über 1.700 Karteikarten kostenfrei in Deinem eigenen digitalen Karteikasten!Event-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!Exklusives Förderprogramm
Das Förderprogramm fürs Studium und Referendariat!