Schema zur Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Staatliche Rechtspflege
Merke: Die Aussagedelikte sind abstrakte Gefährdungsdelikte, d.h. bereits die bloße Falschaussage ist unter Strafe gestellt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand eines Meineids, einer falschen Aussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt
b) Gutgläubigkeit des Aussagenden
Der Verleitete muss an die objektive Wahrheit seiner Aussage glauben.
c) Verleiten
Einwirkung auf die Aussageperson, so dass diese eine obj. falsche Aussage bzw. obj. falsche Versicherung abgibt.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Eventualvorsatz ausreichend.
Der Verleitende muss aber davon ausgehen, dass die Beweisperson hinsichtlich des Wahrheitsgehalts ihrer Aussage unvorsätzlich handelt.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
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