Schema zur Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Falschaussage

Eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. Dabei können Gegenstand dieser Aussage nicht nur äußere, sondern auch innere Tatsachen sein.

b) Verleitung

Ist jede Einwirkung auf den Wellen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.

c) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

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