Schema zur konkreten Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG
II. Vorlageberechtigung
Art. 100 I GG: Gericht = Jeder sachlich unabhängige Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet
III. Ordnungsgemäße Vorlage
§§ 23 I, 80 II BVerfGG
IV. Vorlagegegenstand
Formelle und nachkonstitutionelle Gesetze, d.h. Überprüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem GG oder eine Landesgesetzes mit dem GG / Bundesgesetz.
V. Vorlagevoraussetzungen
Gericht muss von Verfassungswidrigkeit überzeugt sein; Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für den konkreten Fall.
B. Begründetheit
I. Verstoß des Bundesgesetzes gegen das GG
II. oder: Verstoß des Landesgesetzes gegen GG / Bundesgesetz
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