Schema zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen gem. §§ 929 ff. BGB

I. Einigung

Hier gelten die §§ 104 - 185 BGB aus dem allgemeinen Teil

II. Übergabe / oder Surrogate

1. Übergabe nach § 929 S. 1 BGB

a) Aufgabe jeglichen Besitzes auf Seiten des Veräußerers

b) Erlangung unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes des Erwerbers

c) Auf Veranlassung des Veräußerers

2. Besitzmittlungsverhältnis nach §§ 929 S.1, 930 BGB

3. Abtretung des Herausgabeanspruches nach §§ 929 S.1, 931 BGB

4. Besitz der Sache schon vor Einigung nach § 929 S.2 BGB

III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

Einigung kann bis zum Zeitpunkt der Übergabe widerrufen werden

IV. Berechtigung

1. Eigentümer

2. § 185 BGB, § 366 HGB

3. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB

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