Schema zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung nach Klageerhebung
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdrängende Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 S. 4 statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der sich nach Klageerhebung erledigt hat. Bzgl. Verpflichtungsklage: Obiges Analog (h.M.).
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage analog
1. Klagebefugnis
h.M.: § 42 II VwGO analog
2. Ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren
3. Klagefrist, §§ 74, 58 VwGO
4. Klagegegner, § 78 VwGO
IV. Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledig- ten Verwaltungsaktes haben.
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Wie bei der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage.
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