Schema zum Schadensersatzanspruch aus § 536a I BGB (Mietverhältnis)

I. Mietvertrag, § 535 BGB

II. Sach- oder Rechtsmangel, § 536 BGB

III. Voraussetzungen des § 536a I BGB

1. Anfänglicher Mietmangel, § 536a I Var. 1 BGB (verschuldensunabhängig) oder

2. Nachträglicher Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat, § 536a I Var.2 BGB oder

3. Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung, §§ 536a I Var. 3, 286 BGB

IV. Kein Gewährleistungsausschluss

1. Gesetz

a) § 536 b BGB: Kenntnis/ grobe Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss

b) § 536 c II BGB: fehlende Mangelanzeige

2. Vertrag

a) § 536 d BGB: Arglist des Vermieters

b) § 305 ff. BGB

V. Verjährung, §§ 195, 199 BGB (bei Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter)

§ 548 I BGB gilt nur für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung/Verschlechterung der Mietsache aus §§ 280; 823 BGB

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