Schema zum Schadensersatzanspruch aus § 536a I BGB (Mietverhältnis)
I. Mietvertrag, § 535 BGB
II. Sach- oder Rechtsmangel, § 536 BGB
III. Voraussetzungen des § 536a I BGB
1. Anfänglicher Mietmangel, § 536a I Var. 1 BGB (verschuldensunabhängig) oder
2. Nachträglicher Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat, § 536a I Var.2 BGB oder
3. Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung, §§ 536a I Var. 3, 286 BGB
IV. Kein Gewährleistungsausschluss
1. Gesetz
a) § 536 b BGB: Kenntnis/ grobe Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss
b) § 536 c II BGB: fehlende Mangelanzeige
2. Vertrag
a) § 536 d BGB: Arglist des Vermieters
b) § 305 ff. BGB
V. Verjährung, §§ 195, 199 BGB (bei Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter)
§ 548 I BGB gilt nur für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung/Verschlechterung der Mietsache aus §§ 280; 823 BGB
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