Schema zur Leistungskondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds, § 812 I S. 2, 1. Alt BGB
I. § 812 I S. 2, 1. Alt BGB
1. Etwas erlangt
Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.
2. durch Leistung des Gläubigers
Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
3. späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
Das Merkmal des "ohne rechtlichen Grund" in § 812 BGB entscheidet, ob eine Bereicherung behalten werden darf. Es ist je nach Art der Kondiktion unterschiedlich zu bestimmen.
II. Ausschluss
1. § 814 BGB
2. § 817 S. 2 BGB
III. Rechtsfolgen
1. Herausgabe des Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB
3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB
4. ggf. verschärfte Haftung
IV. Erlöschen
1. Entreicherung, § 818 III BGB
2. Allgemeine Gründe
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