Schema zur Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 StGB)
I. Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 StGB)
1. Eine Tathandlung
a) Handlung im natürlichen Sinn
Ein Handlungsentschluss führt zu einer Willensbetätigung.
b) Natürliche Handlungseinheit
Es liegen mehrere Handlungen vor, die in einem solchen Zusammenhang stehen, dass sie als einheitliches Geschehen betrachtet werden können.
Beispiel: § 223 StGB wird durch mehrere unmittelbar hintereinander ausgeführte Schläge (mehrmals) verwirklicht. Die einzelnen Schläge stellen rechtlich gesehen nur EINE Körperverletzung nach § 223 StGB dar, da aus Sicht eines Dritten ein zusammengehöriges Tun vorliegt.
c) Juristische Handlungseinheit
- mehraktige Delikte = Der Tatbestand des Delikts setzt voraus, dass mehrere Handlungen erforderlich sind, um das Delikt zu verwirklichen. (z.B. § 249 StGB)
- Dauerdelikte z.B. §§ 123, 239, 316 StGB
- Verklammerung = Täter begeht mehrere an sich selbstständige Straftaten, die durch ein weiteres (idR Dauer-) Delikt, das mit den jeweiligen Straftaten einen überschneidenden Tatbestand vorweist, miteinander verklammert werden. Das Delikt, welches die Straften miteinander verklammert, muss mindestens genauso schwer wie eines der zu verklammernden Delikte sein.
2. Verletzung von Tatbeständen
a) zwei oder mehrere verschiedene Tatbestände oder
b) denselben Tatbestand mehrmals verletzt
3. keine Gesetzeskonkurrenz
a) Spezialität
Ein Tatbestand enthält sämtliche Merkmale eines anderen und zusätzliche weitere Merkmale.
b) Subsidiarität
Tatbestand wird nur hilfsweise angewendet, wenn ein anderer TB nicht erfüllt ist.
c) Konsumtion
Handlung erfüllt mehrere Tatbestände, von denen einer typischerweise mit einem anderen zusammentrifft, sodass Unrechts- und Schuldgehalt durch den schwereren Tatbestand voll umfasst wird.
II. Rechtsfolge
Absorptionsprinzip = Es wird bei Verletzung mehrerer Strafgesetze oder mehrfacher Verletzung desselben Strafgesetzes auf eine Strafe erkannt. Bei ungleichartiger Handlungseinheit richtet sich die Strafe nach dem Gesetz, das die höchste Strafandrohung vorsieht.
Immer auch an die Abgrenzung zur Tatmehrheit denken!
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