Schema zur/ zum Übertragung/Zweiterwerb einer Grundschuld

I. Buchgrundschuld

1. Einigung über die Übertragung der Grundschuld, §§ 1192 I, 1154, 398 BGB (formlos!)

Weil die Grundschuld abstrakt ist, muss sie auch separat abgetreten werden, d.h. wenn Forderung und Grundschuld übertragen werden sollen, müssen zwei getrennte Abtretungen vereinbart werden.

2. Eintragung ins Grundbuch (§§ 873 I BGB)

Eintragung der Einigung sowie des Briefausschlusses (§§ 1192 I, 1116 II BGB)

3. Berechtigung des Verfügenden

Berechtigung des Verfügenden hinsichtlich der Grundschuld reicht aus.

Allerdings kann im Sicherungsvertrag vereinbart werden, dass die Grundschuld nicht ohne die Forderung und umgekehrt übertragen werden können.

4. Falls keine Berechtigung:

Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

b) Grundbuch unrichtig

c) Rechtsschein des Verfügenden aufgrund der Grundbuchlage

d) Gutgläubigkeit des Erwerbers

Bezugspunkt ist die Inhaberschaft der Grundschuld

e) Kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen, § 899 BGB

II. Briefgrundschuld

1. Einigung gem. § 873 I BGB

2. Schriftliche Übertragungserklärung oder Eintragung der Abtretung im Grundbuch (§§ 1192 I, 1154 I und II BGB)

3. Briefübergabe (§§ 1192 I, 1154 I 1, 1117 I BGB); ggf. Besonderheiten wegen Übergabesurrogat oder §1117 II BGB

4. Eintragung ins Grundbuch (§§1192 I, 1115 BGB)

5. Berechtigung des Verfügenden

6. Falls keine Berechtigung:

Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB scheidet regelmäßig mangels Eintragung des Veräußerers im Grundbuch aus

Aber: gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1192 I, 1155 BGB

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes

b) Unrichtigkeit der Abtretungskette auf dem Grundschuldbrief

c) Legitimation des Verfügenden aus dem Grundschuldbrief aufgrund öffentlich beglaubigter Abtretungskette, § 1155 BGB

d) Gutgläubigkeit des Erwerbers

Bezugspunkt ist die Inhaberschaft der Grundschuld

e) Kein Widerspruch eingetragen, § 899 BGB

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