Schema zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Im Straßenverkehr
Beschränkt sich auf den öffentlichen Straßenverkehr.
Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum, d.h. alle Straßen, Wege und Plätze, die von der Allgemeinheit, also einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt werden.
b) Kraftfahrzeugrennen
„Ein Kraftfahrzeugrennen … ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.” (BGHSt 66, 294, 298 f.)
Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich dabei aus einem Kräftemessen bzw. Sich übertrumpfen wollen zwischen den konkurrierenden teilnehmenden Fahrern.
c) Tathandlung
aa) Abs. 1 Nr. 1: Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten KfZ-Rennens oder
Ausrichten meint die Person, die im Hintergrund als Organisator, Veranstalter und Urheber das Rennen vorbereitet und gestaltet.
Durchführen erfasst Personen, die im Durchführungsstadium des Rennens in einer mit dem Ausrichter vergleichbaren herausgehobenen Funktion das Rennen vor Ort maßgeblich fördern.
bb) Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten KfZ-Rennen oder
Fahrzeugführer ist jeder, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.
Teilnehmen umfasst die Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer.
cc) Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos als Kraftfahrzeugführer, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
Nicht angepasst ist eine Geschwindigkeit dann, wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt wird oder wenn sie der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft.
Grob verkehrswidrig setzt einen objektiv als besonders schwerwiegend erscheinenden Verkehrsverstoß voraus, d.h. eine besonders schwerwiegende Verletzung von Verkehrsvorschriften und der Verkehrssicherheit (die Verwirklichung der sieben Todsünden des § 315c I Nr. 2 StGB oder anderer begleitender Verkehrsverstöße).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Bedingter Vorsatz
Im Hinblick auf das Rennen außerdem die subjektive Vorstellung einer Wettbewerbsveranstaltung zum Zwecke des Kräftemessens erforderlich.
b) In den Fällen des Abs. 1 Nr.3: Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und Rücksichtslosigkeit
Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen lässt und stattdessen unbekümmert drauflosfährt.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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