Schema zur Kreditgefährdung, § 824 BGB
I. Voraussetzungen (haftungsbegründender Tatbestand)
1. Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache
a) Tatsachen
Sind alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind
b) Unwahr
Wenn die Tatsache zum Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt
c) Behaupten
Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens oder eigener Überzeugung
d) Verbreiten
Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne dass sich der Weitergebende mit der Äußerung identifiziert
2. Tatsachenbehauptung muss zur Kreditgefährdung geeignet sein
Äußerungsinhalt muss dazu geeignet sein, dass andere deswegen die Kreditwürdigkeit des Betroffenen schlechter beurteilen oder sonstige Nachteile mit beruflichen/geschäftlichen Auswirkungen eintreten.
Zudem muss die behauptete Tatsache in erkennbarer Beziehung gerade zu der Person des Geschädigten, seinem Betrieb oder seinen gewerblichen Leistungen stehen.
3. Rechtswidrigkeit
§ 824 II BGB: besonderer Rechtfertigungsgrund bei fehlender Kenntnis von der Unwahrheit der Behauptung
4. Verschulden
Fahrlässige Unkenntnis reicht
II. Rechtsfolge (haftungsausfüllender Tatbestand)
Ersatz des entstandenen Schadens, §§ 249 ff. BGB
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