Schema zum Schadensersatz statt der Leistung beim Werkvertrag, §§ 634 Nr. 4 Alt. 1, 280 I, III, 281 BGB

I. Vorliegen eines Werkvertrags

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

II. Fällige und einredefreie Leistungspflicht

III. Mangelhafte, behebbare Leistung und Abnahme, §§ 633 I, 280 I BGB

IV. Fristsetzung (§§ 280 III, 281 I S. 1 BGB)

ggf. entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen, § 281 II BGB

V. Erfolgloser Fristablauf

VI. Vertretenmüssen des Werkunternehmers, §§ 280 I 2 BGB

Wird vermutet, § 280 I 2 BGB.

VII. Keine Verjährung, § 634a BGB

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